Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verlangt unter anderem, dass Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher online Verträge abschließen, für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Für bestehende Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen, die spätestens im Juni 2030 enden.
Auch wer nicht verpflichtet ist, profitiert von gut lesbaren Schriften, ausreichenden Kontrasten und Bildbeschreibungen. Ihre IHK informiert, ob Ihr Angebot betroffen ist.